Allgemeine vertragsbedingungen

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1. Verwendete Begriffe
1.1. Die hervorgehobenen Begriffe haben folgende Bedeutung, sofern der Kontext nichts anderes erfordert:
1.1.1. Auftragnehmer – TRELO, d.h. Trelo, UAB oder ein verbundenes Gruppenunternehmen, wie im Auftragsprotokoll angegeben.
1.1.2. Auftraggeber – eine natürliche oder juristische Person, angegeben unter Ziffer 2.2. der Sonderbedingungen.
1.1.3. Parteien – Auftragnehmer und Auftraggeber; Partei – Auftragnehmer oder Auftraggeber.
1.1.4. Dienstleistungen – Tätigkeiten des Auftragnehmers, für die besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, wie in dem von den Vertragsparteien unterzeichneten Auftragsprotokoll angegeben, wie etwa die Wartung und Reparatur von Fahrzeugen und/oder anderer Technik. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, umfasst dieser Begriff keine Warenlieferungen aus gesonderten Verträgen.
1.1.5. Allgemeine Bedingungen – diese standardmäßigen Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch den Auftragnehmer für den Auftraggeber.
1.1.6. Sonderbedingungen – zwischen dem Auftraggeber und dem Auftraggeber zusätzlich vereinbarte Bedingungen des Dienstleistungsvertrags, die die allgemeinen Bedingungen ergänzen/ersetzen.
1.1.7. Auftragsprotokoll – ein von beiden Parteien unterzeichnetes, unter Ziffer 10.1. der Sonderbedingungen (im Anhang) festgelegtes Dokument, in dem konkrete Dienstleistungen angegeben sind, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber erbringt. Ein Auftrag (einschließlich per Telefon und/oder E-Mail), den der Auftraggeber dem Auftragnehmer übermittelt und dessen Inhalt nach seiner Bestätigung durch den Auftragnehmer den Anforderungen unter Ziffer 10.1. der Sonderbedingungen (im Anhang) entspricht, gilt als Auftragsprotokoll.
1.1.8. Auftrag – ein Dienstleistungsauftrag, bei dem die vom Auftraggeber angeforderten Dienstleistungen (deren Ergebnis) im Auftragsprotokoll festgelegt sind und der Preis als Festbetrag bestimmt oder nach der tatsächlichen Arbeitszeit des Auftragnehmers für die Ausführung des Auftrags auf Grundlage des von den Parteien vereinbarten Dienstleistungspreises bestimmt wird.
1.1.9. Technik – Fahrzeuge und/oder andere technische Geräte des Auftraggebers, die im Auftragsprotokoll oder in seinem Anhang angegeben sind und im Rahmen des Vertrags gewartet und/oder repariert werden müssen (erbrachte Dienstleistungen).
1.1.10. Vertrauliche Informationen – bezeichnet alle finanziellen, technischen, betrieblichen, administrativen, geschäftlichen, unternehmensbezogenen, kommerziellen oder sonstigen Informationen und Daten in Bezug auf eine der Vertragsparteien, verbundene Unternehmen der Vertragspartei und/oder Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien, die der Vertragspartei oder ihren autorisierten Empfängern mündlich, visuell, schriftlich (auch auf elektronischem oder anderem Wege) zur Verfügung gestellt wurden, gleichgültig, ob diese Informationen oder Daten vor oder nach Abschluss dieses Vertrags zur Verfügung gestellt wurden. Darüber hinaus beinhalten vertrauliche Informationen alle Informationen, einschließlich Spezifikationen für Geschäftsbeziehungen und Dienstleistungen, Geschäftsinformationen, Know-how, Daten, Technologie, Erfindungen, Entwürfe, Prozesse, Modelle, Forschung, diese Vertragsbestimmungen sowie alle für diesen Vertrag und seine Umsetzung relevanten Informationen. Als vertrauliche Informationen gelten keine Informationen, die (i) vor Abschluss dieses Vertrags öffentlich zugänglich waren; (ii) Informationen über die Dienstleistungen des Auftragnehmers und andere kommerzielle Angebote, die der Auftragnehmer nach eigenem Ermessen zu Werbe- oder anderen Zwecken unterbreitet oder veröffentlicht; (iii) von einer Partei über konkret bestimmte Dritte, die nicht an eine Vertraulichkeitsverpflichtung gebunden sind, in Erfahrung gebracht wurde.
1.1.11. Vertrag – die Allgemeinen Bedingungen und die Sonderbedingungen, einschließlich aller Anhänge dazu (einschließlich der Auftragsprotokolle) und aller von den Vertragsparteien unterzeichneten Änderungs- oder Ergänzungsvereinbarungen.
1.2. Im Falle eines Konflikts oder einer Diskrepanz zwischen den Allgemeinen Bedingungen und den Sonderbedingungen haben die Bestimmungen der Sonderbedingungen Vorrang.

2. Dienstleistungen
2.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vom Auftraggeber bestellten Dienstleistungen gemäß den im Vertrag festgelegten Verfahren und Bedingungen zu erbringen, und der Auftraggeber verpflichtet sich, für die Dienstleistungen den in den Sonderbedingungen und/oder dem Auftragsprotokoll festgelegten Betrag zu zahlen. Während der Vertragslaufzeit kann sich der unter Ziffer 6.2 der Sonderbedingungen genannte Vertreter des Auftraggebers wegen der Erbringung bestimmter Dienstleistungen an den Auftragnehmer wenden.
2.2. Wendet sich der Auftraggeber mit einem Dienstleistungsauftrag an den Auftragnehmer, muss der Auftraggeber oder der Auftragnehmer das Auftragsprotokoll im Namen des Auftraggebers ausfüllen und Folgendes angeben: (i) die im Auftragsprotokoll angegebenen Identifikationsdaten der Technik; (ii) Umfang und/oder Ergebnis der Dienstleistungen; (iii) Ausführungsdatum des Auftrags oder Ausführungsplan; (iv) den Preis und/oder die entsprechende Tarife; (v) andere wesentliche Auftragsbestimmungen. Der Auftragnehmer hat das Recht, zusätzliche Informationen vom Auftraggeber anzufordern.
2.3. Der Auftragsumfang kann gemäß Ziffer 2.2. der Allgemeinen Bedingungen geändert werden. Wenn im Verlauf des Auftragsausführungsprozesses neue Informationen über den Zustand der Technik, ihre Ausfälle und die Bedürfnisse des Auftraggebers bekannt werden, kann der Auftragnehmer dem Auftragnehmer außerdem zusätzliche Arbeiten vorschlagen, die der Auftragnehmer für die erfolgreiche Ausführung des Auftrags für erforderlich hält; dabei werden vernünftige Fristen und die Kosten für die Ausführung dieser zusätzlichen Arbeiten angegeben. Die Vereinbarung zwischen den Parteien muss schriftlich erfolgen (auch auf elektronischem Wege, wobei der Inhalt der Vereinbarung klar angegeben ist). Lehnt der Auftraggeber solche zusätzlichen Arbeiten ab oder ist mit den vom Auftragnehmer vorgeschlagenen Bedingungen nicht einverstanden, hat der Auftragnehmer, nachdem er den Auftraggeber über die in diesem Vertrag vorgesehenen Kanäle informiert hat, das Recht, die Ausführung des Auftrags zu verweigern, wenn diese Ausführung ohne die zusätzlichen Arbeiten wesentlich erschwert werden würde. In diesem Fall zahlt der Auftraggeber nur für die bereits vom Auftragnehmer ausgeführten Auftragsarbeiten.
2.4. Der Auftrag wird für den Auftragnehmer und den Auftraggeber erst verbindlich, nachdem beide Parteien das jeweilige Auftragsprotokoll unterzeichnet (bestätigt) haben, das Bestandteil des Vertrags wird.
2.5. Die Dienstleistungen werden gewöhnlich zu festgelegten Dienstzeiten am Erbringungsort der Dienstleistungen des Auftragnehmers erbracht, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Der Auftragnehmer kann die Dienstleistungen dem Auftraggeber auch außerhalb des Dienstleistungsortes (unterwegs) erbringen, indem er für jeden konkreten Fall eine gesonderte Vereinbarung über die Erbringungsbedingungen dieser Dienstleistungen abschließt.

3. Dienstleistungspreis und Zahlungsmodalitäten
3.1. Der Preis der Dienstleistungen ist in den Sonderbedingungen und/oder im Auftragsprotokoll angegeben. Der Preis der Dienstleistungen kann wie folgt angegeben werden: (i) Gesamtbetrag (fest) für den vereinbarten Umfang oder das vereinbarte Ergebnis der Dienstleistungen, wie im Auftrag angegeben, oder (ii) für die einzelnen Arbeiten geltender Stundensatz oder Tarif, und der Endpreis für die Dienstleistungen wird auf der Grundlage der tatsächlichen Zeit der Leistungserbringung des Auftragnehmers und/oder der tatsächlich durchgeführten Arbeiten berechnet.
3.2. Der Auftraggeber zahlt für die erbrachten Dienstleistungen innerhalb der in den Sonderbedingungen und/oder im Auftragsprotokoll vereinbarten Fristen oder, falls diese Fristen nicht gesondert besprochen werden, gemäß der vom Auftragnehmer vorgelegten Rechnung mit ausgewiesener MwSt. unmittelbar nach Erbringung der Dienstleistungen, nach Unterzeichnung des Übergabeprotokolls. Nach der Erbringung der Dienstleistungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die ihm zur Verfügung stehende Technik des Auftraggebers zurückzuhalten (nicht an den Auftraggeber zu übergeben), bis der Auftraggeber die erbrachten Dienstleistungen bezahlt.
3.3. Die Bezahlung erfolgt auf das Bankkonto des Auftragnehmers oder in bar. Bei Zahlung per Überweisung gilt als Zahlungsdatum das Datum, an dem der entsprechende Betrag dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben wird.
3.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, mit dem Auftragnehmer die Rechnungsbegleichung für alle mit dem Auftragnehmer vereinbarten und beauftragten Dienstleistungen und Waren (Teile) vorzunehmen. Diese Pflicht des Auftraggebers gilt auch, wenn der Auftraggeber vor Abschluss des Auftrags den Auftrag ändert oder auf die bestellte Ware (Teile) verzichtet, es sei denn, die Parteien vereinbaren gesondert ein anderes Verfahren zur Zahlung nicht verwendeter Ware (Teile).
3.5. Die Vertragsparteien erfüllen ihre gegenseitigen finanziellen Verpflichtungen vollständig und die Aufrechnung ist nur mit schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig.

4. Erbringungsort der Dienstleistungen und Fristen
4.1. Die Dienstleistungen werden an dem in den Sonderbedingungen und/oder im Auftrag angegebenen Ort oder, falls nicht ausdrücklich angegeben, in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers erbracht.
4.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Dienstleistungen innerhalb der in den Sonderbedingungen und/oder im Auftragsprotokoll festgelegten Fristen oder, falls keine solchen Bedingungen festgelegt sind, innerhalb einer angemessenen Frist zu erbringen, die für die Erbringung dieser Dienstleistungen erforderlich ist. Im Falle einer Verzögerung bei der Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers (z.B. Bereitstellung der vom Auftragnehmer angeforderten zusätzliche Informationen oder Schaffung geeigneter Bedingungen für die Erbringung der Dienstleistungen, etc.) oder im Falle von Hindernissen, die von keiner Partei vorhergesehen wurden, werden die Fristen entsprechend verlängert. In jedem Fall verpflichtet sich der Auftragnehmer, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die im Vertrag vorgesehenen Arbeiten innerhalb der festgelegten Fristen auszuführen.

5. Verfahren zur Erbringung von Dienstleistungen
5.1. In Fällen, in denen der Auftragnehmer feststellt, dass die Erfüllung bestimmter Anforderungen oder Anweisungen des Auftraggebers bei der Erbringung der Dienstleistungen die Angemessenheit der erbrachten Dienstleistungen gefährdet, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren. Wenn der Auftraggeber nach Erhalt der Informationen den Auftragnehmer anweist, die Arbeiten gemäß den Anforderungen oder Anweisungen des Auftraggebers fortzusetzen, wird davon ausgegangen, dass der Auftraggeber alle damit verbundenen Risiken übernimmt.
5.2. Auf Wunsch des Auftraggebers muss der Auftragnehmer ihn über den Fortschritt der Dienstleistungserbringung informieren.
5.3. Der Arbeitgeber muss bei der Vertragserfüllung mit dem Auftragnehmer zusammenarbeiten. Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, den genauen Bedarf an den Dienstleistungen zu formulieren und diese dem Auftragnehmer gegenüber zu benennen. Bei Aufforderung des Auftragnehmers, die festgelegten Anforderungen zu konkretisieren, Informationen bereitzustellen oder eine Entscheidung zu treffen, hat der Auftraggeber dies unverzüglich nach Eingang der entsprechenden Aufforderung des Auftragnehmers zu tun.
5.4. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer die Technik zusammen mit (i) dem Dokument, aus dem das Recht hervorgeht, die Technik zu besitzen oder über sie zu verfügen, und (ii) dem Original des Auftragsprotokolls übergeben werden.
5.5. Der Auftraggeber muss seine Technik für die Erbringung der Dienstleistungen vorbereiten, es sei denn, diese Vorbereitung der Technik ist im Auftragsprotokoll enthalten.
5.6. Wenn der Auftragnehmer mit der Erbringung der Dienstleistungen nicht beginnen oder sie nach Beginn nicht weiter erbringen kann, weil bestimmte Arbeiten nicht ausgeführt oder bestimmte Hindernisse nicht beseitigt wurden und die Ausführung solcher Arbeiten/Beseitigung solcher Hindernisse nicht im Auftragsprotokoll enthalten ist, muss der Auftraggeber so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 (zwei) Stunden nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung des Auftragnehmers, die Ausführung solcher Arbeiten oder die Beseitigung solcher Hindernisse gewährleisten. Wenn der Auftragnehmer zustimmt, kann der Auftragnehmer diese zusätzlichen Arbeiten auf Wunsch des Auftraggebers auch selbst ausführen, und der Auftraggeber bezahlt den Auftragnehmer für diese zusätzlichen Arbeiten gemäß dem vom Auftragnehmer veranschlagten Stundensatz oder gemäß einem anderen zwischen den Parteien im Voraus vereinbarten Preis.
5.7. Der Auftragnehmer hat das Recht, die Dienstleistung nach eigenem Ermessen an Subunternehmer zu vergeben. Der Umfang der den Subunternehmern anvertrauten Arbeiten wird vom Auftragnehmer festgelegt. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für die Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen der Subunternehmer.
5.8. Der Auftraggeber hat das Recht, den Auftrag innerhalb von spätestens 2 (zwei) Tagen ab dem Datum der Auftragsvergabe durch schriftliche Mitteilung an den Auftragnehmer zu stornieren, muss jedoch den Auftragnehmer für den Teil der bis zur Auftragsstornierung ausgeführten Arbeiten bezahlen, ebenso für die zur Auftragsausführung für den Auftraggeber bestellten/gekauften notwendigen Teile sowie für die nach der Auftragsstornierung ausgeführten Arbeiten, die der Auftragnehmer nicht vermeiden konnte, um die Technik an den Auftraggeber zurückzugeben (z.B. Montage des Fahrzeugs, Entfernung unfertig montierter Teile usw.).

6. Abnahme bzw. Übergabe der Dienstleistungen
6.1. Die Dienstleistungen werden spätestens 1 (einen) Werktag, nachdem der Auftragnehmer den Auftraggeber über die Erbringung der Dienstleistungen informiert hat, abgenommen. Die Abnahme bzw. Übergabe der Dienstleistungen erfolgt per Unterzeichnung des Übergabeprotokolls durch die Vertragsparteien.
6.2. Der Auftraggeber hat das Recht, die Abnahme der Dienstleistungen nur dann zu verweigern, wenn zum Zeitpunkt der Abnahme bzw. Übergabe Mängel an den Dienstleistungen (deren Ergebnissen) aufgrund des Verschuldens des Auftragnehmers festgestellt werden oder zumindest eine im Auftrag angegebene Arbeite nicht ausgeführt wurde und die Technik deshalb nicht zweckgemäß genutzt werden kann oder nicht dem Zustand entspricht, der nach Erbringung der Dienstleistungen erreicht werden sollte. Solche Mängel an den Dienstleistungen werden im Übergabeprotokoll angegeben und vom Auftragnehmer innerhalb einer vernünftigen Frist behoben. Nach Beseitigung der Mängel an den Diensten wird das in Ziffer 6.1. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschriebene Verfahren der Abnahme bzw. Übergabe der Dienstleistungen wiederholt, und die Mängelbeseitigung wird im Übergabeprotokoll vermerkt.
6.3. Andere Mängel, die sich aus dem Verschulden des Auftragnehmers ergeben und bei denen die Technik und/oder Ergebnisse der Dienstleistungen für den beabsichtigten Zweck verwendet werden können, werden innerhalb der von den Vertragsparteien individuell vereinbarten Fristen beseitigt. Mängel, die nicht auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind, werden auf Kosten des Auftraggebers durch Anwendung der in den Sonderbedingungen und/oder im Auftragsprotokoll festgelegten Standardtarife des Auftragnehmers beseitigt.
6.4. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich über die Verweigerung der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls zu informieren und die Gründe für diese Verweigerung anzugeben. Wenn der Auftraggeber die Abnahme der Dienstleistungen ohne begründetes Motiv ablehnt, erstellt der Auftragnehmer ein unilaterales Übergabeprotokoll für die Dienstleistungen, und in diesem Fall gilt die Dienstleistung ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des unilateralen Übergabeprotokolls als ordnungsgemäß an den Auftraggeber übergeben.
6.5. Bis zur Abnahme der Dienstleistungen ist der Auftraggeber nicht berechtigt, deren Ergebnisse (die Technik, für die die Dienstleistungen erbracht wurden) für eigene Geschäftszwecke zu verwenden. Wenn der Auftraggeber nicht abgenommene Dienstleistungen (deren Ergebnisse) für geschäftliche Zwecke nutzt, wird davon ausgegangen, dass der Auftraggeber diese Dienstleistungen als angemessen akzeptiert hat.
6.6. Nach Übergabe der Dienstleistungen an den Auftraggeber geht das Risiko eines versehentlichen Untergangs oder einer Beschädigung der relevanten Dienstleistungsergebnisse auf den Auftraggeber über. Mit der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls verliert der Auftraggeber das Recht, Ansprüche in Bezug auf die Qualität der Dienstleistungen geltend zu machen, es sei denn, der Auftraggeber hat auf die erbrachten Dienstleistungen eine Garantie gegeben.
6.7. Die Technik wird zusammen mit allen technischen Dokumenten, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer mit der Technik zur Verfügung gestellt hat, an den Auftraggeber (Vertreter des Auftraggebers) zurückgegeben.

7. Qualität der Dienstleistungen und Garantie
7.1. Der Auftragnehmer gibt eine Garantie auf die Ergebnisse der Dienstleistungen für die in den Sonderbedingungen und/oder dem Auftragsprotokoll angegebene Dauer und den entsprechenden Umfang. Sofern im Auftragsprotokoll nicht separat thematisiert, wird eine Garantie von 6 (sechs) Monaten gewährt, in deren Verlauf der Auftragnehmer auf eigene Kosten alle durch qualitativ minderwertige Dienstleistungen verursachen Mängel beseitigt, die nach der Abnahme oder während der Übergabe nicht offensichtlich waren. Mängel oder Defekte dürfen nur vom Auftragnehmer an seinem eigenen Dienstort oder einem vom Auftragnehmer ernannten Dritten, mit denen der Auftragnehmer eine Vereinbarung trifft, behoben werden. Die Garantiefrist beginnt mit der Übergabe der Dienstleistungen an den Auftraggeber.
7.2. Die Garantie deckt keine Mängel ab, die verursacht wurden durch: (i) Mängel an der Technik, die dem Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht mitgeteilt wurden; oder (ii) genaue Ausführung der Forderungen des Auftraggebers, nachdem der Auftraggeber über das mögliche Auftreten von Mängeln informiert wurde; oder (iii) wenn solche Mängel durch ein Verschulden des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter oder durch Handlungen Dritter oder Umstände höherer Gewalt verursacht wurden; (iv) durch den Auftraggeber oder Dritte vorgenommene Veränderungen an der Technik; oder (vi) andere Faktoren, die außerhalb der Kontrolle des Auftragnehmers liegen, die dem Auftragnehmer nicht bekannt waren und von denen er keine Kenntnis haben konnte und über die der Auftraggeber den Auftragnehmer nicht informiert hat.
7.3. Die Garantie greift nicht bei gebrauchten Waren (Teilen) und deren Montage/Demontage und ähnlichen damit verbundenen Dienstleistungen des Auftragnehmers, sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
7.4. Während der Garantiezeit hat der Auftragnehmer den Mangel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 (fünf) Werktagen ab dem Datum der Lieferung der Garantietechnik an den Dienstort des Auftragnehmers zu beheben, sofern alle erforderlichen Bedingungen erfüllt sind, einschließlich der Lieferung der erforderlichen Neu- bzw. Ersatzteile an den Erbringungsort des Auftragnehmers.

8. Haftung
8.1. Wird das Fälligkeitsdatum für den Auftrag aufgrund des Verschuldens des Auftragnehmers versäumt, zahlt der Auftragnehmer auf schriftliche Forderung des Auftraggebers einen Verzugszins von 0,02% pro Verzugstag, berechnet auf den Preis der nicht ausgeführten Arbeiten, jedoch nicht mehr als 30% des Preises gemäß dem jeweiligen Auftragsprotokoll.
8.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber für direkte Verluste zu entschädigen, die sich aus der Nichterfüllung oder unzulässigen Erfüllung dieses Vertrages durch Verschulden des Auftragnehmers ergeben. In jedem Fall darf die Haftung des Auftragnehmers aus diesem Vertrag die Vergütung, die er vom Auftraggeber für Dienstleistungen erhalten hat, die bereits vor dem Eintreten eines solchen Verlusts erbracht wurden, nicht überschreiten (maximale Haftungsgrenze).
8.3. Wenn der Auftraggeber die Zahlungsfrist für die Dienstleistungen verstreichen lässt, muss er, auf schriftliche Forderung des Auftragnehmers, dem Auftragnehmer einen Verzugszins von 0,02% für jeden Verzugstag, berechnet auf den nicht rechtzeitig gezahlten Betrag, zahlen.
8.4. Wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht rechtzeitig nachkommt und der Auftrag dadurch um mehr als 2 (zwei) Werktage verschoben wird, zahlt der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Forderung des Auftragnehmers einen Teil des Auftragspreises, der proportional zum bereits ausgeführten Teil des Auftrags ist.

9. Ernennung von Personen, die für die Vertragserfüllung verantwortlich sind
9.1. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer benennen die für die Ausführung dieses Vertrages verantwortlichen Personen, die in den Sonderbedingungen und/oder im Auftragsprotokoll aufgeführt sind. Von den Vertragsparteien ernannte Vertreter sind befugt, im Namen der Vertragsparteien Entscheidungen über die Umsetzung, Änderung und/oder Ergänzung eines bestimmten Auftrags zu treffen.
9.2. Für den Fall, dass der Auftragnehmer oder der Auftraggeber seinen Vertreter ersetzt, hat der Auftragnehmer oder der Auftraggeber die andere Partei unverzüglich über den Wechsel seines Vertreters zu informieren.

10. Höhere Gewalt
10.1. Keine der Vertragsparteien haftet für die vollständige oder teilweise Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen, wenn sie nachweist, dass die Nichterfüllung des Vertrags auf Umstände zurückzuführen ist, die nicht kontrolliert, bei Vertragsabschluss nicht auf Grundlage der Vernunft vorhergesehen werden und die Entstehung dieser Umstände oder ihrer Folgen nicht verhindert werden konnte (Force majeure).
10.2. Unter Umständen höherer Gewalt sind die Umstände zu verstehen, die in den Vorschriften zur Haftungsfreistellung bei Umständen höherer Gewalt, bestätigt durch Beschluss Nr. 840 der Regierung der Republik Litauen vom 15. Juli 1996, angegeben sind. Für die Zwecke dieses Vertrags gelten als Umstände höherer Gewalt: Beschränkungen für den Import/Export von Transporttechnik, Ersatzteilen und ähnlichen Geräten, die von der Republik Litauen oder anderen Ländern auferlegt wurden, sowie das Fehlen oder die drastische Verringerung von Personal, das für bestimmte Aufgaben bei der Erbringung der Dienstleistungen gemäß diesem Vertrag qualifiziert ist, weshalb der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachzukommen kann.

11. Vertraulichkeit
11.1. Die Parteien verpflichten sich, keine vertraulichen Informationen zu verbreiten oder weiterzugeben. Die Partei, die gegen diese Verpflichtung verstößt, haftet für Schäden, die der anderen Partei durch einen solchen Verstoß entstehen. Die Weitergabe von Informationen an Behörden, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist, an die Rechtsberater der Vertragsparteien, Wirtschaftsprüfer, die von Amts wegen zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet sind, gilt nicht als Verstoß gegen diese Vertraulichkeitspflicht.

12. Personenbezogene Daten
12.1. Der Auftragnehmer verwendet alle vom Auftraggeber erhaltenen personenbezogenen Daten nur für die Erfüllung dieses Vertrags, d.h. nur, um die ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistungen für den Auftraggeber sicherzustellen.
12.2. Der Auftragnehmer hat das Recht, ohne gesonderte Zustimmung des Auftraggebers die personenbezogenen Daten und sonstigen Informationen des Auftraggebers im Zusammenhang mit diesem Vertrag an eine Versicherungsgesellschaft zu übergeben, um Versicherungsfälle bzw. – beziehungen zu verwalten, sowie zum Zweck der Schuldenverwaltung an Dritte weiterzugeben, die sich mit der Verwaltung bzw. Beitreibung von Schulden befassen.
12.3. Wenn der Auftragnehmer im Rahmen der Dienstleistungserbringung gemäß diesem Vertrag im Namen, zu Gunsten und nach den Anweisungen des Auftraggebers unter anderem personenbezogene Daten erfasst, speichert, nutzt oder auf andere Weise verarbeitet, schließen die Vertragsparteien in diesem Fall eine gesonderte Vereinbarung bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten, die diesem Vertrag beigefügt wird.

13. Laufzeit und Kündigung des Vertrages
13.1. Die Sonderbedingungen bilden zusammen mit den Allgemeinen Bedingungen einen verbindlichen Vertrag zwischen den Parteien. Der von den Vertragsparteien geschlossene Vertrag gilt für die in Ziffer 5.1 der Sonderbedingungen angegebene Frist oder, falls nicht anders angegeben, auf unbestimmte Zeit.
13.2. Der Vertrag kann wie folgt gekündigt werden:
13.2.1. Durch eine ordnungsgemäß festgehaltene Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien, in der die Vertragsparteien die Abwicklung der Dienstleistungen oder eines Teils davon und alle anderen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Beendigung des Vertrags einschließlich der rechtlichen Konsequenzen vereinbaren müssen;
13.2.2. Unilateral, ohne Einschaltung des Gerichts/Schiedsgerichts, auf Initiative einer Vertragspartei ohne Angabe von Gründen und nach ordnungsgemäßer Benachrichtigung der anderen Vertragspartei mindestens 60 (sechzig) Tage vor Beendigung des Vertrags;
13.2.3. Unilateral, ohne vor Gericht zu gehen und nach ordnungsgemäßer Benachrichtigung der anderen Vertragspartei mindestens 30 (dreißig) Kalendertage vor Beendigung des Vertrags, wenn die andere Vertragspartei die vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt oder nicht ordnungsgemäß erfüllt und den angegebenen Verstoß nicht innerhalb der Frist behebt. In diesem Fall gilt der Vertrag nach Ablauf der Frist zur Behebung des Mangels automatisch als gekündigt;
13.2.4. Unilateral, ohne vor Gericht zu gehen und nach unverzüglicher ordnungsgemäßer Mitteilung an der anderen Partei, wenn gegen die andere Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein außergerichtlicher Insolvenzprozess beginnt, die Partei liquidiert, restrukturiert wird, die wirtschaftliche Tätigkeit vorläufig einstellt oder eine ähnliche Situation entsteht.
13.3. Im Falle der Kündigung des Vertrags oder des Auftrags hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Betrag für die bis zum Kündigungsdatum des Vertrags oder des Auftrags tatsächlich erbrachten Dienstleistungen zu zahlen.

14. Mitteilungen und sonstige Bedingungen
14.1. Alle Korrespondenz im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich Mitteilungen und Rechnungen mit ausgewiesener MwSt., kann in elektronischer Form an den Arbeitgeber gesendet werden, d.h. an eine oder mehrere E-Mail-Adressen gemäß den Ziffern 2.2.6. und 6.2. der
14.2. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung sind nur gültig, wenn sie schriftlich vorgenommen und von beiden Parteien unterzeichnet wurden. Alle Anhänge dieses Vertrags sind ein wesentlicher Bestandteil des Vertrags.
14.3. Der Auftragnehmer hat jederzeit das Recht, nach eigenem Ermessen alle oder einen Teil seiner Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung ohne die gesonderte Einwilligung des Auftraggebers an sein assoziiertes Unternehmen (ein Unternehmen der Trelo-Gruppe) abzutreten. Wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer nicht innerhalb der vereinbarten Fristen für die erhaltenen Dienstleistungen bezahlt hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, (i) nach eigenem Ermessen über die Schuld des Auftraggebers als Vermögenswert zu verfügen, einschließlich der Abtretung dieser Schuld (Forderungsrecht) als Vergütung an Dritte; (ii) die Schuld des Auftraggebers nach eigenem Ermessen an einen Dritten zu übertragen, der sich mit der Schuldenbeitreibung befasst; (iii) nach eigenem Ermessen die dem Auftragnehmer zur Verfügung stehende Technik des Auftraggebers zu verwenden, bis die Schuld des Auftraggebers vollständig zurückgezahlt sind. Alle zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit dem Inkasso, einschließlich der Gebühren für Dritte, die an der Beitreibung von Forderungen beteiligt sind, trägt der Auftraggeber.
14.4. Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, werden endgültig durch ein Schiedsverfahren vor dem Handelsgericht in Vilnius gemäß der Verordnung zum Schiedsverfahren. Alle Prozessdokumente werden den Parteien per E-Mail an die in diesem Vertrag angegebenen Adressen gesendet. Es wird einen Schiedsrichter für das Schiedsgericht geben. Schiedsort ist Vilnius, Litauen. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch oder Litauisch (nach Wahl des Auftragnehmers). Für den Streitfall gilt das materielle Recht der Republik Litauen.